Führerscheinklassen
Klasse A1
Mindestalter: 16 Jahre
Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW;
für 16- und 17-Jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW;
für 16- und 17-Jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Klasse A
Mindestalter: 18 Jahre
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).
Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zGM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr-zeuges, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zGM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr-zeuges, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
Klasse BE
Mindestalter: 18 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM. Bei PKW darf die Anhänge-Last (Summe der Achslasten) die zGM des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM. Bei PKW darf die Anhänge-Last (Summe der Achslasten) die zGM des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Klasse C
Mindestalter: 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) über 3500 kg zGM und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg zGM (einschl. Anhänger)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) über 3500 kg zGM und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg zGM (einschl. Anhänger)
Klasse CE
Mindestalter: 18 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen (§ 34 StVZO), unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten), § 42 StVZO. Die zGM ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen (§ 34 StVZO), unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten), § 42 StVZO. Die zGM ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt
Klasse S
Mindestalter: 16 Jahre
Diese Führerscheinklasse eröffnet eine neue Form der Mobilität. Sie berechtigt zum Führen von drei- bzw. vierrädrigen Kraftfahrzeugen bis 50ccm Hubraum und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Durch die Einführung dieser Klasse wird jetzt auch 16-Jährigen der Einstieg in die Quad-Klasse ermöglicht. Bislang war der Führerschein der Klasse B notwendig, welcher ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt.
Diese Führerscheinklasse eröffnet eine neue Form der Mobilität. Sie berechtigt zum Führen von drei- bzw. vierrädrigen Kraftfahrzeugen bis 50ccm Hubraum und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Durch die Einführung dieser Klasse wird jetzt auch 16-Jährigen der Einstieg in die Quad-Klasse ermöglicht. Bislang war der Führerschein der Klasse B notwendig, welcher ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt.
Klasse T
Mindestalter: 16/18 Jahre
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (unter 18 Jahre, nicht mehr als 40km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (unter 18 Jahre, nicht mehr als 40km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)