Führerscheinklassen

Klasse A1

Führerscheinklasse A1
Mindestalter: 16 Jahre

Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW;
für 16- und 17-Jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Klasse A

Führerscheinklasse A
Mindestalter: 18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).

Klasse B

Führerscheinklasse B
Mindestalter: 18 Jahre

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zGM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr-zeuges, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

Klasse BE

Führerscheinklasse BE
Mindestalter: 18 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM. Bei PKW darf die Anhänge-Last (Summe der Achslasten) die zGM des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

Klasse C

Führerscheinklasse C
Mindestalter: 18 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) über 3500 kg zGM und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg zGM (einschl. Anhänger)

Klasse CE

Führerscheinklasse CE
Mindestalter: 18 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen (§ 34 StVZO), unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten), § 42 StVZO. Die zGM ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt

Klasse S

Führerscheinklasse S
Mindestalter: 16 Jahre

Diese Führerscheinklasse eröffnet eine neue Form der Mobilität. Sie berechtigt zum Führen von drei- bzw. vierrädrigen Kraftfahrzeugen bis 50ccm Hubraum und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

Durch die Einführung dieser Klasse wird jetzt auch 16-Jährigen der Einstieg in die Quad-Klasse ermöglicht. Bislang war der Führerschein der Klasse B notwendig, welcher ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt.

Klasse T

Führerscheinklasse T
Mindestalter: 16/18 Jahre

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (unter 18 Jahre, nicht mehr als 40km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)